zuletzt geändert 21. 12. 1995; Gesetzblatt S. 879/1995
...
Siebter Teil
Datenschutz
§ 65 Datenschutz
(1) Die Personalvertretungen haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und treffen die zu deren Einhaltung erforderlichen ergänzenden Regelungen für die Geschäftsführung in eigener Verantwortung.
(2) Die Personalvertretungen dürfen personenbezogene Daten speichern, soweit und solange dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach Abschluß der Maßnahme, an der die Personalvertretung beteiligt war, sind die ihr in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten zu löschen und Unterlagen mit personenbezogenen Daten der Dienststelle zurückzugeben.
(3) Auf Dauer dürfen Personalvertretungen Grunddaten der Beschäftigten speichern; bei Beschäftigten nach § 4 Abs. 1 zählen dazu Name, Funktion sowie ihre Bewertung, Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe, Geburts-, Einstellungs- und Ernennungsdatum sowie Datum der letzten Beförderung, Höher- oder Rückgruppierung.
(4) Personenbezogene Daten in Niederschriften (§ 42) sind spätestens
am Ende des achten Jahres ab der Speicherung zu löschen.
...
...
(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung
nicht besteht, mitzubestimmen über
1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und
Arbeitsentgelte,
3. Aufstellung des Urlaubsplans,
4. Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne
Beschäftigte, wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und den beteiligten
Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
5. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere durch
Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung
von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung
der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener
Entgelte einschließlich der Geldfaktoren,
6. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten als Angestellte,
7. (gestrichen)
8. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
9. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des
Arbeitsablaufs,
10. Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden,
11. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für
Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen,
die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen
entstehen,
12. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der
Beschäftigten,
13. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen
im Rahmen des behördlichen Vorschlagwesens.
Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit
(Satz 1 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen
kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so
beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die
Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von
Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(2) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarif
geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht
Gegenstand einer Dienstvereinbarung (§ 73) ein. Dies gilt nicht, wenn
ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen
ausdrücklich zuläßt.
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung
nicht besteht, ferner mitzubestimmen über
1. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
2. Bestellung und Abberufung von Beauftragten für den Datenschutz,
Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten,
Beauftragten für biologische Sicherheit und Fachkräften sowie
Beauftragten für den Strahlenschutz,
3. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen
Beschäftigten,
4. Inhalt von Personalfragebogen mit Ausnahme von solchen im Rahmen der
Rechnungsprüfung,
5. Beurteilungsrichtlinien,
6. Inhalt und Verwendung von Formulararbeitsverträgen,
7. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei
Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
8. Erlaß von Richtlinien über Ausnahmen von der Ausschreibung
von Dienstposten für Beamte und Aufstellung von allgemeinen
Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen
für Angestellte und Arbeiter einschließlich Inhalt, Ort und
Dauer,
9. Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern
einschließlich der Bestellung und Abberufung der Ausbilder und
Ausbildungsleiter bei Ausbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, des
Krankenpflegegesetzes und des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Gestaltung
der Lehrveranstaltungen,
10. allgemeine Fragen zur Durchführung der Berufsausbildung der Beamten
einschließlich der Bestellung und Abberufung der Ausbilder und
Ausbildungsleiter,
11. allgemeine Fragen der beruflichen Fortbildung, Weiterbildung, Umschulung
und Unterweisung in einer anderen Laufbahn,
12. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu
bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu
überwachen,
13. Gestaltung des Arbeitsplätze,
14. Einführung, Anwendung oder wesentliche Änderung oder wesentliche
Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten,
15. Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei
a) Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten bei der
Einstellung,
b) Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses,
c) Höher- oder Rückgruppierung,
d) Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit,
e) Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne
Fortzahlung des Arbeitsentgelts,
f) Abordnung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
g) Zuweisung entsprechend § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für
eine Dauer von mehr als zwei Monaten.
16. Erstellung und Anpassung des Frauenförderplans,
17. Bestellung der Frauenvertreterin, sofern die Bestellung nicht auf Grund
einer Wahl der Beschäftigten erfolgt, und deren Abberufung.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 bestimmt der Personalrat nur mit, wenn der Beschäftigte dies beantragt. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 und 15 Buchst. f und g gilt § 75 Abs. 2 entsprechend.