Zum Thema der Blendbegrenzung an individuellen PC-Arbeitspätzen äußert sich der Arbeitswissenschaftler Prof. Dr.-Ing. Dieter LORENZ am 3.6.1998 [per Fax] wie folgt:

Sehr geehrter Herr Dr. Näser,

als Arbeitswissenschaftler beschäftige ich mich seit vielen Jahren u.a. mit der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen. Wie Sie wissen, wurde unter meiner Leitung im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund für Bildschirmarbeitsplätze eine Methodik zur Analyse, Beurteilung und Ableitung von Maßnahmen erstellt. Die Ergebnisse sind im Forschungsanwendungsbericht Fa. 31 der BAuA veröffentlicht.

Hiermit möchte ich kurz auf die Notwendigkeit der individuellen Blendbegrenzung an jedem einzelnen Bildschirmarbeitsplatz eingehen. Leider ist mir hierzu kein Kommentar zur neuen Bildschirmarbeitsverordnung bekannt, so daß die nachfolgenden Ausführungen sich auf meine eigenen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zur Gestaltung von Arbeitsplätzen beziehen.

Die seit 20.12.1996 geltende Bildschirmarbeitsverordnung fordert Arbeitsbedingungen am Bildschirm, die frei von Spiegelungen, Reflexionen und Blendungen sind. Bezüglich der Regelung des Tageslichteinfalls durch Fenster heißt es hierzu im Anhang der Bildschirmarbeitsverordnung unter Ziffer 16:

"Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm so weit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz mindern läßt."

Die Mindestanforderungen des Anhangs der Bildschirmarbeitsverordnung gelten immer speziell für einen Arbeitsplatz und dienen dem präventiven Arbeits- und Gesundhgeitsschutz jedes einzelnen Beschäftigten.

Die Regelung des Tageslichteinfalls an einem Bildschirmarbeitsplatz wird abhängig von der Position des Bildschirmgerätes (parallel zur Fensterfront, 45° zur Fensterfront, fensterfern oder fensternah) und der individuellen Sehfähigkeit des einzelnen Beschäftigten unterschiedlich notwendig werden.

Wird nun ein gesamter Gebäudeabschnitt zentral beschattet, so kann zwar für alle Bildschirmarbeitsplätze eine Blendbegrenzung erreicht werden, aber andere Beschäftigte, die nicht am Bildschirm arbeiten, können dadurch ggf. ein zu geringes Beleuchtungsniveau vorfinden. In diesem Fall müßte sogar ggf. Kunstlicht zugeschaltet werden, was aus ökologischer Sicht in dieser Situation nicht sinnvoll ist, da genügend Beleuchtungsstärke über das Tageslicht vorhanden wäre. Die Bildschirmarbeitsverordnung fordert in Ziffer 15 des Anhangs, daß die Beleuchtung der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer angepaßt sein muß. Hiermit wird meines Erachtens die Forderung nach individueller Gestaltung der Beleuchtungsstärke an jedem einzelnen Arbeitsplatz deutlich. Für die Sehaufgabe gilt, daß die Arbeit mit Papiervorlagen einer höheren Beleuchtungsstärke bedarf als die Arbeit am Bildschirm. Das Sehvermögen der Benutzer kann aufgrund von Sehhilfen und/oder anderen individuellen Situationen ganz unterschiedlich sein.

Weiterhin ist die Arbeitsstättenverordnung zu beachten, die verlangt, daß an jedem Arbeitsplatz der Blick durch das Fenster ins Freie gewährleistet sein muß. [...]

Unter Abwägung der Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes, den Stand der Technik und die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, empfehle ich aus meiner persönlichen Erfahrung mit der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen die richtige Positionierung des Bildschirms (fensterfern und Blickrichtung parallel zum Fenster) sowie eine individuelle Blendbegrenzung an jedem Arbeitsplatz.

[...]

mit freundlichen Grüßen

gez. D. Lorenz

Für die Richtigkeit der Abschrift: Dr. W. Näser, MR 3.7.1998