W. Näser: Themenkreis "Gewalt in den Medien"

Gewalt in den Medien - Grund zur Resignation?

von Bundesjugendministerin Dr. Angela Merkel

VORBEMERKUNG. Angela Merkels wichtige Ausführungen habe ich zum ersten Male in meiner Übung "Wörter und Wendungen" (für Ausländer) im Wintersemester 1994/95 behandelt und auch später immer wieder zur Diskussion gestellt. Nachdem sich in anderthalb Jahrzehnten trotz intensivster Bemühungen und vielen verzweifelten Warnrufen in puncto Gewalt in den Medien nichts getan hat, sehe ich viele Gründe, diesen heute leider weitgehend unbekannten Text in meinem Webangebot zu belassen (das Einverständnis der Autorin vorausgesetzt). MR, im Juni 2005   W. Näser


Als Prof. Jo Groebel Anfang 1992 seine im Auftrag der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen durchgeführte Untersuchung zur Analyse der Gewaltprofile deutscher Fernsehanstalten veröffentlichte, schreckte die bundesdeutsche Öffentlichkeit auf: Das diffus vorhandene Gefühl, der Zuschauer werde im Fernsehprogramm mit zuviel Gewalt konfrontiert, ließ sich jetzt in Zahlen ausdrücken.

Eine Untersuchung macht Schlagzeilen

750 Programmstunden der Sender ARD, ZDF, RTL plus, SAT 1, Tele 5 und Pro 7 wurden nach der Groebel-Studie so aufgezeichnet, daß im nachhinein eine vollständige Fernsehwoche rekonstruiert werden konnte. Das Ergebnis damals: In fast der Hälfte aller deutschen Fernsehprogramme (47,7 Prozent) werden Aggressionen und / oder Bedrohungen in irgendeiner Weise thematisiert. Würde man über eine Woche hinweg sender- und genreübergreifend direkte körperliche Gewalt präsentierende Szenen zusammenschneiden, so erhielte man einen durchschnittlichen Gesamtfilm von ca. 25 Stunden pro Woche.

Darin enthalten waren 481 Mordszenen wöchentlich oder rund 70 täglich. Die überwiegende Zahl der Aggressionen und Bedrohungen fand sich in fiktionalen Beiträgen (Spielfilmen, Serien). Bei rund einem Drittel aller aggressiven Sequenzen war ein unmittelbares Motiv nicht erkennbar. Meist fehlte ein Begründungszusammenhang vollständig, d.h. die Aggression wurde als Stilmittel zum Selbstzweck erhoben. Bei mehr als 40 Prozent der Gewaltszenen wurde die Aggression bewußt zur Erreichung eigener materieller, ideologischer und vergleichbarer Interessen eingesetzt. Die größte Ballung körperlicher Gewalt ließ sich im Vorabendprogramm zwischen 18.00 und 20.00 Uhr feststellen, einer Zeit, zu der gleichzeitig die meisten Kinder vor dem Bildschirm sitzen. In diesem Zeitraum waren für geschickte Programmspringer täglich 20 direkte physische Gewalt beinhaltende Szenen konsumierbar.

Obwohl es sich nur um eine quantitative Untersuchung handelte, hat die Studie von Jo Groebel die öffentliche Diskussion über das Thema Gewalt in den Medien mehr beflügelt, als dies alle qualitativen Studien aus dem Bereich der Wirkungsforschung vorher vermochten. Seither habe ich als Jugendministerin Hunderttausende Unterschriften aus der gesamten Bundesrepublik gegen Gewalt im Fernsehen entgegengenommen, zuletzt am 21. Juni fünfundzwanzig Postsäcke gefüllt mit einer Viertelmillion Postkarten und Coupons.

Gewalt in den Medien und ihre Wirkung

Wer Gewalt in den Medien anprangert, wird nicht selten darauf verwiesen, daß unsere Welt nun einmal gewalttätig sei und nichts anderes als ein Abbild der Realität gezeigt werde. Vor allem aber wurde jahrzehntelang die Wirkung von Gewalt in den Medien überhaupt in Frage gestellt. Die sogenannte Katharsisthese, daß Gewalt in den Medien sogar Aggressionen abbauen helfe, ist aber inzwischen wissenschaftlich widerlegt. Nicht jeder, der mit Mediengewalt regelmäßig konfrontiert wird, wird auch zum Gewalttäter.

Unbestritten ist aber, daß es in Einzelfällen direkte Nachahmungen von Filmerlebnissen gibt, und sicher ist auch, daß durch Gewaltkonsum niemand friedlicher wird. Die unübersehbare Wirkung auf Kinder wird in Kindergärten und Schulen auch als das Montagssyndrom beschrieben; vor allem nach dem Wochenende sind Kinder besonders aggressiv. Das audiovisuelle Zentrum der Universität Hildesheim hat über mehrere Jahre alltägliche Gewaltszenen in Kindergärten, auf Schulhöfen und in Schulklassen durch Video festgehalten. Dabei wurde festgestellt, daß gewalttätiges Verhalten weitgehend durch Fernsehkonsum erlernt wurde. Szenen aus dem Fernsehprogramm wurden zum Teil drehbuchgetreu nachgespielt.

Es gibt darüber hinaus eine Reihe weiterer Ergebnisse aus empirischen Forschungen im Ausland. So hat z.B. Olga Linné in Schweden festgestellt, daß Kinder, die sich in einer Konfliktsituation eher für aggressives Verhalten entscheiden, in der Regel nach dem Fernsehen sofort ins Bett gehen, also keine Möglichkeit hatten, das Gesehene im Gespräch mit den Eltern zu verarbeiten.

Der Amerikaner McLeod hat herausgefunden, daß der Zusammenhang zwischen Konsum gewalttätiger Filme und Sendungen und aggressivem Verhalten von Jugendlichen um so geringer ist, je mehr die Eltern nicht-aggressives Verhalten betonen. Und Greenberg hat mit Kollegen in seiner empirischen Untersuchung nachweisen können, daß sich Kinder in hypothetischen Konfliktsituationen dann weniger für Gewalt entscheiden, wenn sie intensive Kontakte zu ihren Eltern haben. Vor allem diese empirischen Forschungsergebnisse belegen, wie groß die Verantwortung der Eltern beim Medienkonsum ihrer Kinder ist.

Die Wirkung von Gewalt in den Medien hängt deshalb von verschiedenen Faktoren ab: erstens vom Inhalt des Films bzw. der Sendung, also vom Handlungskontext sowie von Art und Weise der Gewaltdarstellung, zweitens von der Persönlichkeit des jeweiligen Zuschauers und drittens von der Situation, in der gesehen wird, zum Beispiel allein, mit den Eltern, mit Freunden usw.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen bewegen sich in einem Spannungsfeld zwischen verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten wie Presse- und Meinungsfreiheit sowie Freiheit der Kunst und den Grenzen, die das Strafrecht und die Bestimmungen zum Jugendschutz, hier vor allem das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS), setzen. In Bezug auf Fernsehsendungen ist zusätzlich der Rundfunkstaatsvertrag maßgebend, der in seinen Bestimmungen den zuvor genannten Vorschriften Rechnung tragen muß.

- Strafrechtliche Bestimmungen

Es gibt zwei Bestimmungen des Strafgesetzbuches, nach denen bestimmte Medieninhalte als sozialschädlich bezeichnet werden. Sie können von den Gerichten bundesweit beschlagnahmt bzw. eingezogen werden. Ihre Verbreitung ist damit generell untersagt, auch die Abgabe an Erwachsene ist verboten.

Gemäß 131 des Strafgesetzbuches (StGB) sind dies Medien, die Gewalt verherrlichen, verharmlosen oder in menschenverachtender, exzessiver Weise darstellen bzw. die zum Rassenhaß aufstacheln. Gemäß 184 Absatz 3 StGB sind pornographische Darstellungen in Zusammenhang mit Gewalt, Kindern und Tieren sozialschädlich.

- Bestimmungen des GjS

1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) zählt beispielhaft auf, was als jugendgefährdend einzustufen ist: Dazu gehören Medien, die verrohend wirken, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizen, sowie solche, die den Krieg verherrlichen.

Ist ein Medium indiziert und ist die Indizierung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden, treten bestimmte Abgabe-, Verbreitungs-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen in Kraft. Diese Beschränkungen ergeben sich aus den §§ 3 und 5 GjS. Mit diesen Vorschriften, die in 21 GjS strafbewehrt sind, soll verhindert werden, daß Kinder und Jugendlichen von dritter Seite diese jugendgefährdenden Medien zugänglich gemacht werden. Außerdem dürfen diese Medien nicht mehr öffentlich beworben werden. Erwachsene sollen und müssen weiterhin Zugang zu solchen Medien erhalten. Außerdem gilt das sog. Erzieherprivileg, d.h. Sorgeberechtigte werden nicht bestraft, wenn sie ihren Kindern jugendgefährdendes Material zugänglich machen.

- Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften prüft auf Antrag, ob Schriften, Ton- und Bildträger, Abbildungen oder andere Darstellungen einen jugendgefährdenden Inhalt haben. Antragsberechtigt sind Jugendämter, Landesjugendämter, die Obersten Landesjugendbehörden der Länder sowie das Bundesministerium für Frauen und Jugend. Der Schwerpunkt der von den Jugendämtern gestellten Anträge liegt dabei im Bereich Gewalt.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat von 1980 bis Ende April 1994 insgesamt 2.406 Videos in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen. Der größte Teil der Videofilme wurde wegen des verrohenden Inhalts indiziert (86 Prozent), 24 Prozent sind dem Bereich Sex und Pornographie zuzurechnen. Davon sind 8 Prozent eine Mischung aus Sex- und Gewaltvideos. Bis Mai 1994 hat die Bundesprüfstelle 267 Computerspiele in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen, zum größten Teil wegen des verrohenden und rassenhetzerischen Inhalts.

- Der Rundfunkstaatsvertrag

Indizierte Filme dürfen laut Rundfunkstaatsvertrag der Länder zwischen 23.00 und 6.00 Uhr im Fernsehen gesendet werden und werden häufig, wie die Stichproben zeigen, ungeschnitten gezeigt.

Nach der schon erwähnten Studie von Professor Groebel sitzen aber ca. 300.000 bis 500.000 Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren noch nach 23.00 Uhr vor dem Bildschirm. Darüber hinaus können Kinder und Jugendliche die Möglichkeit der Videoaufzeichnung nutzen. Über 50 Prozent aller westdeutschen Haushalte verfügen hierüber, in den neuen Bundesländern sind es rund 30 Prozent. Wünschenswert wäre deshalb, die Ausstrahlung indizierter Filme im Fernsehen überhaupt zu verbieten. Gegen diese Forderung wird die grundgesetzlich garantierte Rundfunkfreiheit angeführt, die durch ein solches Ausstrahlungsverbot tangiert würde.

Dagegen kommt ein im Auftrag der Verbrauchervereinigung Medien e.V. erstelltes Gutachten von Prof. Dr. Meurer, Universität Marburg, zu dem Ergebnis, daß die Vorschrift des derzeitigen 3 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages verfassungswidrig sei, "weil sie täglich für einen bestimmten Zeitraum dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jugendgefährdenden Medieninhalten nicht Rechnung trägt, weil sie vom Wortlaut her Jugendgefährdungen einkalkuliert, weil sie nicht die von Verfassung wegen gebotene Abwägung zwischen Rundfunkfreiheit und Jugendschutz mit einem beide Rechte berücksichtigenden Ergebnis darstellt, sondern einseitig zu Lasten des Jugendschutzes geht und weil sie den in europäischen Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Rundfunk gesetzten Mindeststandard zumindest im Vergleich mit dem europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5.5.1989 unterschreitet".

Die für den Rundfunkstaatsvertrag zuständigen Länder haben zwar in dem voraussichtlich am 1.8.1994 in Kraft tretenden Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag einige Maßnahmen zur Verbesserung des Jugendschutzes umgesetzt, zeigen aber keine Bereitschaft, den 3 Abs. 3 im Sinne eines verbesserten Jugendschutzes zu verändern. Der Streit um das Spannungsfeld Rundfunkfreiheit contra Jugendschutz wird also weitergehen.

Mindestens ebenso fragwürdig ist die Bestimmung, die die Ausstrahlung von erst ab 16 Jahren freigegebenen Filmen nach 22 Uhr gestattet. Und schließlich ist auch das Aufsichtsproblem unzureichend gelöst. Für die privaten Fernsehsender sind die 15 Landesmedienanstalten der Länder als Aufsichtsorgane zuständig. Ihre große Zahl und die wenig praxisgerechte Zuständigkeitsverteilung hat inzwischen sogar schon dazu geführt, daß sie in Zulassungsangelegenheiten gegeneinander prozessieren. Neben ihrer Aufsichtsfunktion haben die Landesmedienanstalten auch die Aufgabe, die Entwicklung des kommerziellen Rundfunks zu fördern eine Forderung, die im Konflikt mit einer effektiven Programmkontrolle steht. So kommt auch die von Richard von Weizsäcker eingesetzte Kommission in ihrem Bericht zur Lage des Fernsehens zu dem Schluß, daß eine bessere Koordinierung der Aufsicht auf Bundesebene notwendig ist.

Wie können wir Gewalt in den Medien eindämmen?

In Diskussionen mit Bürgern über dieses Thema herrscht bei dieser Frage immer sehr schnell Einigkeit: Die Politik muß dafür sorgen, daß Gewalt in den Medien abgebaut wird, notfalls durch Zensur. Das ist glücklicherweise nicht möglich. Presse- und Meinungsfreiheit sind garantierte Grundrechte und wesentliche Elemente unserer Demokratie. Das heißt nicht, daß die Politik keine Verantwortung übernehmen kann oder will. Aber die beschriebenen rechtlichen Rahmenbedingungen haben gezeigt, wo die Grenzen zu ziehen sind. Der Rundfunkstaatsvertrag ließe sich zwar im Bereich des Jugendschutzes verbessern. Jede Verbesserung, die ja nur in einer Verschärfung der geltenden Richtlinien bestehen könnte, könnte aber mit einem verfassungsrechtlichen Risiko behaftet sein, und die Länder zeigen keine Neigung, dieses Risiko einzugehen.

Die Politiker können und müssen sich aber an der Diskussion um Gewalt in den Medien beteiligen, und sie können dazu beitragen, daß aus dieser Diskussion heraus der Druck auf die Medien, ihrer Verantwortung gerecht zu werden, wächst.

Ein Beispiel, wie dies gelingen kann, ist das Verhalten der privaten Fernsehsender. Ihre Reaktion auf diese Diskussion war zunächst ein Papier mit dem Titel "Konvention der Verantwortung", in dem sie sich zu ihrer Programmverantwortung bekannten. Inzwischen wurde darüber hinaus die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) gegründet. Deren erster Satzungsentwurf ließ allerdings befürchten, daß die FSF vor allem ein Ablenkungsmanöver der Privatsender von einer unliebsamen Diskussion, die sich auf ihre Werbeeinnahmen auszuwirken drohte, sein sollte. So konnten nur die Sender selbst entscheiden, welche Filme sie prüfen lassen wollten. Eine Verpflichtung zur Vorlage war nicht vorgesehen. Rügen und im härtesten Fall der Ausschluß aus dem Verein sind die Sanktionen bei Verstößen gegen die Satzung, wobei der Ausschluß eines zahlenden Mitglieds wohl ein unwahrscheinlicher Fall bleiben wird.

Der öffentliche Protest gegen diese Satzungsvorschläge hat bewirkt, daß jetzt auch Mitglieder des Prüfgremiums Prüfanträge stellen können und die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften ebenfalls Prüfer benennen kann.

Auch die Mediennutzer haben Verantwortung und können Medieninhalte beeinflussen durch ihre Kaufentscheidung bzw. mittelbar durch die Beeinflussung der Einschaltquoten. Unterschriftenaktionen oder der Aufruf von Eltern- und Verbraucherverbänden, Produkte, die für die im Umfeld von gewalttätigen Filmen und Sendungen geworben wird, zu boykottieren, haben Wirkung gezeigt.

Wenn es um den Jugendschutz geht, verweisen die Medien gern auf die Verantwortung der Eltern für das, was ihre Kinder konsumieren. Auch wenn die Medien aus ihrer Verantwortung nicht entlassen werden dürfen, ist dieser Hinweis richtig. Kinder haben noch nie soviel Zeit vor Bildschirmen, seien es der Fernseher oder der Computer, verbracht. Beide Medien bergen Gefahren, mit denen sich Eltern auseinandersetzen müssen. Im Bereich der Computerspiele und Videofilme sind die Jugendämter darauf angewiesen, jugendgefährdendes Material zu erhalten, um Indizierungsanträge stellen zu können. Hier sind aufmerksame Eltern und ihre Zusammenarbeit mit den Jugendämtern notwendig.

Medienerziehung

Um Eltern für den richtigen Umgang ihrer Kinder mit Medien zu sensibilisieren hat das Bundesjugendministerium den Film "Manchmal hab ich große Angst" produzieren lassen. Er zeigt die Auswirkungen gewalttätiger Bilder auf Kinder und soll bei Elternabenden in Kindergärten und Schulen einen Beitrag zur Medienerziehung leisten. In Kürze wird auch eine Broschüre zu diesem Thema erscheinen.

Medienerziehung ist auch zunehmend ein Thema in der Jugendarbeit. Sie muß auf Zusammenhänge zwischen Gewaltbereitschaft und Gewaltkonsum reagieren.

Ein Beispiel hierfür ist der Jugendfilmclub in Köln. Der Jugendfilmclub versteht sich als Ansprechpartner für Kinder- und Jugendeinrichtungen in Köln sowie als medienpädagogische Bildungs- und Beratungsstelle. Er bietet Filmvorführkurse sowie Videoeinführungs- und -aufbaukurse für Pädagogen, Multiplikatoren und Jugendliche an. Hinzu kommen spezielle Computerkurse sowie Seminare zur Filmarbeit und Fernseherziehung.

Quelle: BTX-Server der CDU, ca. 1994 * HTML und Neusatz (19.5.2k), Bild-Ergänzung und Links (7.6.2k5): Dr. W. Näser, Marburg * nur zu didaktischen Zwecken