Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
(Auszüge)
Letzter Stand: Mai 1996 (Auszüge); die per Novelle vom 6. Juli 1999 (Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung) verfügten Änderungen (Modifikationen, Zusätze, Streichungen) sind rot markiert. Besonders wichtige Passagen sind weiterhin blau markiert.
§ 24
(6) [neu:] Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Folgen von Umstrukturierungsmaßnahmen auf die Personalvertretungen abweichend von Abs. 3 bis 5 zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um Erschwernisse auszugleichen und eine ausreichende Interessenwahrnehmung der Beschäftigten sicherzustellen. Es kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen über
§ 26
Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
l. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Beendigung des Dienstverhältnisses,
4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
5. Verlust der Wählbarkeit,
6. gerichtliche Entscheidung nach § 25,
7. Feststellung nach Ablauf der in § 22 Abs. 1 bestimmten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.
§ 27
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Vornahme von Amtshandlungen verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft eines Angestellten oder Arbeiters, solange ihm die Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten untersagt oder auf eine Klage wegen fristloser Entlassung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
§ 28 [Ersatzmitglieder]
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) Im Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 4 treten Ersatzmitglieder nicht ein.
Dritter Titel : Geschäftsführung
§ 29 [Vorsitzender und Stellvertreter]
Der Personalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Bei der Wahl der Stellvertreter sollen die Gruppen berücksichtigt werden.
§ 30 [Aufgaben des Vorsitzenden]
(1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Er kann diese Befugnis auf seine Stellvertreter übertragen.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. Bei Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, soll bei der Vertretung ein Mitglied dieser Gruppe beteiligt werden.
§ 31 [Einberufung von Sitzungen]
(1) Spätestens eine Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der nach § 29 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Vertreter der nichtständig Beschäftigten und des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden.
(3) Auf Antrag
hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. [...]
(4) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er eingeladen ist. Er ist berechtigt, zu den Sitzungen sachkundige Mitarbeiter hinzuzuziehen. Er ist ferner berechtigt, zu seiner Beratung einen Vertreter des jeweiligen Arbeitgeberverbandes oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes hinzuzuziehen. In diesem Fall kann auch der Personalrat Sachverständige beiziehen. Satz 3 und 4 gilt nicht, soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten (§ 33 Satz 3) einschließen, es sei denn, der Betroffene stimmt zu, oder soweit Anordnungen behandelt werden, durch die die Alarmbereitschaft oder der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden.
(5) Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser benannt wird, nimmt an allen Sitzungen mit beratender Stimme teil. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die in § 54 Abs. 1 Satz 1 genannten Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen des Personalrats, die überwiegend die in § 54 Abs.l Satz 1 genannten Beschäftigten betreffen, haben alle Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht.
§ 32
Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzungen rechtzeitig zu verständigen.
§ 33 [Anwesenheit von Vertretern der Gewerkschaften]
An allen Sitzungen des Personalrats können Beauftragte der im Personalrat der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften teilnehmen. Dies gilt nicht, soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mittellung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten einschließen, es sei denn, der Betroffene stimmt zu, oder soweit Anordnungen behandelt werden, durch die die Alarmbereitschaft und der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden. Als schutzwürdig gelten Angaben über die Gesundheit, die Eignung, die Leistung oder das Verhalten der Beschäftigten oder Bewerber.
§ 34 [Beschlußfassung]
(1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das gleiche gilt für die Beschlüsse einer im Personalrat vertretenen Gruppe. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. Kann ein Mitglied des Personalrats oder ein anderer Teilnahmeberechtigter an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat er dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen. In diesem Falle ist die Einladung des jeweiligen Ersatzmitgliedes sicherzustellen.
(3) An der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitgliedes des Personalrats unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die nach diesem Gesetz berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrats beratend oder mit Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Abs. l und 2 gelten entsprechend für eine im Personalrat vertretene Gruppe.
§ 35
(1) Über die Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, beschließen nach gemeinsamer Beratung im Personalrat auf ihren Antrag nur die Vertreter dieser Gruppe. Der Antrag muß von der Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Vertreter der Gruppe gestellt werden.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.
§ 36 [Aussetzung von Beschlüssen]
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Vertreter der nichtständig Beschäftigten einen Beschluß des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Beschäftigten, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von sechs Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der Gewerkschaften, die unter den Mitgliedern des Personalrats, den Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder den Vertretern der nichtständig Beschäftigten vertreten sind, eine Verständigung versucht werden. Die Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1 hat eine entsprechende Verlängerung einer Frist zur Folge.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluß des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Beschäftigten erachtet.
§ 37 [beratendes Stimmrecht]
[entfällt: (1) An der Behandlung von Fragen, welche die Interessen der nichtständig Beschäftigten besonders berühren, nehmen die in § 59 bezeichneten Vertreter mit beratender Stimme teil.]
(1) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden hat das Recht, an Sitzungen des Personalrats der Dienststelle mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Zivildienstleistenden betreffen.
§ 38 [Sitzungsprotokoll]
(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) Die Mitglieder des Personalrats erhalten einen Abdruck der Niederschrift. Hat der Leiter der Dienststelle an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift zur Unterzeichnung vorzulegen und in Abschrift zuzuleiten. Haben Beauftragte der Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift beigefügt.
§ 39
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die sich der Personalrat gibt.
§ 40 [dienstzeitliche Regelung; Freistellung]
(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts und aller Zulagen zur Folge. Personalratsmitglieder haben, soweit sie Geschäfte des Personalrats außerhalb ihrer Arbeitszeit erledigen müssen, einen Anspruch auf Dienstbefreiung entsprechend der aufgewandten Zeit. Personalratsmitgliedern ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die der Personalratsarbeit dienen, auf Antrag die erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren.
(3) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Verweigert die Dienststelle die Freistellung, so kann der Personalrat unmittelbar die Einigungsstelle anrufen; für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 71.
(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Abs. 3 auf Antrag ganz freizustellen ln Dienststellen mit in der Regel
601 bis 1000 Beschäftigten : ein Mitglied,
1001 bis 2000 Beschäftigten : zwei Mitglieder,
2001 bis 3000 Beschäftigten : drei Mitglieder,
3001 bis 4000 Beschäftigten : vier Mitglieder,
4001 bis 5000 Beschäftigten : fünf Mitglieder,
5001 bls 6000 Beschäftigten : sechs Mitglieder,
6001 bis 7000 Beschäftigten : sieben Mitglieder,
[...]
In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Bei der Freistellung sind nach dem Vorsitzenden die Gruppen angemessen zu berücksichtigen.
§ 41
Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.
§ 42 [Kostenübernahme]
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser in Erfüllung seiner Aufgaben beschlossen hat, werden Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten [zu streichen: nach Stufe I] gezahlt. In diesen Fällen ist die Reise der für die Genehmigung von Dienstreisen zuständigen Stelle vorher anzuzeigen.
§ 43
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Dritter Abschnitt : Die Personalversammlung
§ 44
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten der Dienststelle nicht stattflnden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
§ 45
(1) Der Personalrat hat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat vor Ablauf von zwanzig Arbeitstagen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung nach Abs. l einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist.
§ 46
(1) die in § 45 bezeichneten Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Soweit in den Fällen des Satz 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Fahrkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle zum Versammlungsort und zurück nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten erstattet. Dies gilt nicht für Beamte im Vorbereitungsdienst, die an zentralen Ausbildungslehrgängen teilnehmen.
(3) Andere Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.
§ 47
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandein, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere die aktuelle Entwicklung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. § 60 Abs. 3 und § 61 Abs. 1 Satz 2 gelten für die Personalversammlung entsprechend.
§ 48
An allen Personalversammlungen können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften teilnehmen.
§ 49
Der Leiter der Dienststelle ist berechtigt, an den Personalversammlungen teilzunehmen, in denen der Tätigkeitsbericht erstattet wird und die auf selnen Wunsch einberufen sind. Er ist von dem Zeitpunkt der Personalversammlung rechtzeitig zu verständigen. § 31 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt: Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
§ 50
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).
(2) Die mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörigen Beschäftigten gewählt. Soweit bei Behörden der Mittelstufe die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde wahlberechtigt.
(3) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel bei
bis zu l000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 7
1001 bis 3000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 9 3001 bis 5000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 11 5001 bis 7000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 13 7001 bis 10000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 15 10001 und mehr Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 17 Mitgliedern,
Für den Hauptpersonalrat beim Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst gilt § 12 Abs. 3 entsprechend. [streichen: die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.]
(4) Die §§ 9 bis 11, § 13 Abs. 1 und 2, §§ 14 bis 18 und 20 bis 22 gelten entsprechend. eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirksoder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, im Benehmen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften die Befugnisse zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 2, §§ 18 und 20 aus.
(5) Die Wahl der Stufenvertretungen soll möglichst gleichzeitig mit der der Personalräte erfolgen. In diesem Falle führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahl der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirksoder Hauptwahlvorstandes durch. Andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen im Benehmen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
(6) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 51
(1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 23 bis 36, § 37 Abs. 2, §§ 38 und 39, § 40 Abs. 1 bis 3, §§ 42 und 43 entsprechend.
(2) In Stufenvertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit [streichen: Mitglieder der Stufenvertretung] auf Antrag ganz freizustellen
(3) § 31 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag einzuberufen sind.
[...]
Fünfter Abschnitt : Jugend- und Auszubildendenvertretung [entfällt: und Vertretung der nichtständig Beschäftigten]
§ 54
(1) Beschäftigte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder als Beamtenanwärter oder Auszubildende für einen Beruf ausgebildet werden, wählen in Dienststellen mit mindestens fünf Jugendlichen oder in einer Berufsausblldung befindlichen Beschäftigten eine Jugend- und Auszubildendenvertretung. Insofern findet § 13 Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
Diese besteht in Dienststellen mit
5 bis 10 der vorgenannten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,
11 bis 50 der vorgenannten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern und
mehr als 50 der vorgenannten Beschäftigten aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern.
Als Jugend- und Auszubildendenvertreter können Beschäftigte vom vollendeten sechzehnten bis zum vollendeten sechsundzwanzigsten Lebensjahr gewählt werden. Dabei sind Männer und Frauen entsprechend lhrem Anteil an den Wahlberechtigten zu berücksichtigen.
(2) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 10, § 13 Abs. 5, § 16 Abs. l, 3 bis 6, § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 2l und 22 gelten entsprechend.
(3) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 28 mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 Nr. 1 sinngemäß. Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
§ 55
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen, die den in § 54 Abs. 1 Satz I genannten Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen
der Berufsausbildung, beim Personalrat zu beantragen,
2. Maßnahmen, die der Gleichberechtigung von männlichen und weiblichen Jugendlichen und
Auszubildenden dienen, zu beantragen,
3. darüber zu wachen, daß die zugunsten der in § 54 Abs. 1 Satz 1 genannten Beschäftigten geltenden
Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und
Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
4. Anregungen und Beschwerden von in § 54 Abs. 1 Satz 1 genannten Beschäftigten, insbesondere in
Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat
auf eine Erledigung hinzuwirken; die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen
Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 31 Abs. 3 und 5 sowie § 36.
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß Ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 60 Abs. 4 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 54 Abs. 1 Satz 1 genannten Beschäftigten betreffen.
(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 31 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
§ 56
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 40 Abs. 1 bis 3, §§ 41 bis 43 und § 61 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß, § 42 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Reisekosten nur gezahlt werden, wenn der Personalrat die Reise beschlossen hat. § 64 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Wahlvorstände und von Wahlbewerbern der Zustimmung des Personalrats bedürfen.
§ 57
In Dienststellen, in denen eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, hat diese mindestens einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und in der Versammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Auf Antrag eines Viertels der in § $4 Abs. 1 Satz 1 genannten Beschäftigten der Dienststelle ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung verpflichtet, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen. Die Jugend- und Auszubildendenversammlung soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein beauftragtes mitglled des Personalrats nimmt an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teil. § 44 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 2 sowie §§ 46 bls 49 gelten entsprechend.
§ 58
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufe Bezirksjugend- und -auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und -auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 50 Abs. 2 und 5 sowie §§ 54 bis 56 mit Ausnahme der Regelung über die Einrichtung von Sprechstunden entsprechend. Erfolgt die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gleichzeitig mit den nach § 50 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 regelmäßig durchzuführenden Wahlen der Stufenvertretung, so gilt § 50 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß die danach gebildeten Wahlvorstände auch die Aufgaben der Wahlvorstände für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung wahrnehmen. In den übrigen Fällen gilt § 50 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß im Falle des § 50 Abs. 5 Satz 3 die Aufgaben des örtlichen Wahlvorstandes dem Bezirks- oder Hauptwahlvorstand obliegen. Soweit danach in Dienststellen kein Wahlvorstand bestellt wird, kann der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Dienststellen durchführen oder die briefliche Stimmabgabe anordnen.
(2) In den in § 52 Abs. 1 bezeichneten Fällen wird neben den einzeinen Jugend- u. Auszubildendenvertretungen eine Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung gebildet. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
[entfällt: § 59
(1) Steigt während der Amtszeit des Personalrats die Zahl der Beschäftigten vorübergehend um mehr als zwanzig Personen, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden, so wählen die nichtständig Beschäftigten in geheimer Wahl
bei 21 bis 50 nichtständig Beschäftigten einen Vertreter,
bei 51 bis 100 nichtständig Beschäftigten zwei Vertreter,
bei mehr als 100 nichtständig Beschäftigten drei Vertreter.
Dabei sind Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den
Wahlberechtigten zu berücksichtigen. Der Personalrat bestimmt den
Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Im übrigen gelten für die
Wahl der Vertreter § 9 Abs. l, 3 und 4, § 10, § 13 Abs. 5,
§ 16, § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 21 und 22 mit Ausnahme
der Vorschriften über die Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle
und zum öffentlichen Dienst entsprechend.
(2) Die Amtszeit der in Abs. 1 bezeichneten Vertreter endet mit Ablauf des
für die Beschäftigung der nichtständig Beschäftigten
vorgesehenen Zeitraums oder mit Wegfall der Voraussetzungen für ihre
Wahl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 und
§§ 25 bis 28 gelten entsprechend.
(3) Für die in Abs. 1 bezeichneten Vertreter gelten § 40 Abs. 1
bis 3 Satz l und 3, §§ 41 bis 43 und § 61 Abs. 1 Satz 2
sinngemäß.
(4) An den Sitzungen des Personalrats nehmen die in Abs. 1 bezeichneten Vertreter
nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 teil.]
Sechster Abschnitt : Beteiligung des
Personalrats
Erster Teil : Allgemeines
§ 6o
(1) Dienststelle und Personalrat arbeiten vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten zusammen.
(2) Der Personalrat hat das Recht, die Gewerkschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Dienststelle zu unterstützen. Die Mitglieder der Personalvertretungen und die nach [den] §[§] 54 [und 59] gewählten Vertreter können in der Dienststelle als Gewerkschaftsmitglieder im Rahmen ihrer Aufgaben tätig werden.
(3) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden [...] zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(4) [Gemeinsame Sitzungen]
Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal
im Monat zu gemeinschaftlichen Besprechungen
zusammentreten. In diesen Besprechungen hat der Dienststellenleiter beabsichtigte
Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend
mit dem Personalrat zu erörtern. In ihnen sollen auch
o die Frage der Gleichstellung von Männern und Frauen,
o die Gestaltung des Dienstbetriebs,
o Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsüberprüfung,
o Maßnahmen der Rationalisierung,
o Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten
der Dienststelle wahrgenommen werden,
behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandein und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. An diesen Besprechungen können Beauftragte der im Personalrat der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sowie Vertreter des jeweiligen Arbeitgeberverbandes oder kommunalen Spitzenverbandes teilnehmen. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sind berechtigt, sachkundige Mitarbeiter oder Sachverständige zu den Besprechungen hinzuzuziehen.
(5) Abs. 4 Satz 5 gilt nicht, soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten (§ 33 Satz 3) einschließen, es sei denn, der Betroffene stimmt zu, oder soweit Anordnungen behandelt werden, durch die die Alarmbereitschaft oder der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden. An den Besprechungen nach Abs. 4 nehmen der Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung teil.
§ 61 [Gleichbehandlung, politische Betätigung; entspricht §§ 67,1 + 105 Bundespersonalvertretungsgesetz]
(1) Dienststelle und Personalrat
=> haben darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle
tätigen Personen nach Recht und Billigkeit
behandelt werden, insbesonders daß
jede unterschiedliche Behandlung
von Personen wegen ihrer
Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft,
politischen oder
gewerkschaftlichen Betätigung
oder
Einstellung oder wegen ihres
Geschlechts unterbleibt.
Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung
=> haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
jede parteipolitische Betätigung
in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung
von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten
wird hierdurch nicht berührt.
(2) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
§ 62
(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen,
Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt
erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger,
insbesondere älterer Personen zu fördern,
5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,
6. Maßnahmen zu beantragen, die der Gleichstellung und Förderung von Frauen dienen,
7. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen
ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
8. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 54 Abs. 1
Satz 1 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten. Entsprechende Anträge des Personalrats
sind eingehend zwischen Dienststellenleiter und Personalrat zu erörtern und in angemessener Frist
zu beantworten.
(2) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderllchen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören in Personalangelegenhelten Bewerbungsunterlagen aller Bewerber. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Bei Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, wird eines der Mitglieder der Prüfungskommission vom Personalrat benannt; dieses muß zumindest die gleiche oder eine entsprechende Qualifikation besitzen, wie sie durch die Prüfung festgestellt werden soll. Bei Auswahlverfahren, Aufnahmetests oder Auswahlen, denen sich Bewerber für eine Einstellung oder eine Ausbildung zu unterziehen haben, und bei Auswahlverfahren zur Besetzung eines Amtes mit Funktionsbezeichnung entsendet der Personalrat, der mitzubestimmen hat, einen Vertreter in das Gremium. Diese Regelung findet keine Anwendung bei Prüfungen, Aufnahmetests undwirken Auswahlen, die durch Rechtsvorschriften geregelt sind, sowie in den Fällen des § 79 Nr. l und Nr. 2 Buchst. a [entfällt: und b].
§ 63
(1) Der Personalrat hat mitzuwirken [nicht: -bestimmen], wenn eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs erlassen will, sofern nicht nach § 110 des Hessischen Beamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind.
(2) Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer Mittelbehörde oder einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, sind die Stufenvertretungen der bei der Vorbereitung beteiligten Dienstbehörden entsprechend Abs. 1 zu beteiligen.
§ 64 [Benachteiligungsausschluß für Mitglieder von Personalvertretungen]
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; es gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(2) Mitglieder des Personalrats, der Wahlvorstände sowie Wahlbewerber dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt; dies gilt nicht für einen Dienststellenwechsel zum Zwecke der Ausbildung sowie bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen. Als Versetzung im Sinne des Satz 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle.
§ 65
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied des Personalrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnlsses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Abs. 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) Die Abs. l und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
1. festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach Abs. 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2. das bereits nach Abs. 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 1 nachgekommen ist.
§ 66
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerlcht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2) Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.
§ 67
Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 68 [Schweigepflicht]
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglleder des Personalrats haben auch nach dem Ausscheiden aus dem Personalrat oder aus der Dienststelle über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Personalrat bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Personalrats. Sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung, wenn diese im Rahmen ihrer Zuständigkelt beteiligt sind. Gleiches gilt im Verhältnis zum Gesamtpersonalrat.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Schweigepflicht besteht auch für andere Personen hinsichtlich der Tatsachen oder Angelegenheiten, die ihnen bei der Wahrnehmung von Aufgaben oder Befugnissen nach dem Personalvertretungsrecht bekanntgeworden sind.
Zweiter Titel : Formen und Durchführung der Beteiligung
§ 69
(l) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung nach § 60 Abs. 4 seiner vorherigen Zustimmung. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Beschluß des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich begründet verweigert.
(3) Der Personalrat kann in sozialen und personellen Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, die der Gesamtheit der Beschäftigten der Dienststelle dienen. Der Personalrat hat seine Anträge dem Leiter der Dienststelle schriftlich zu unterbreiten; sie sind zu begründen und nach § 60 Abs. 4 zu erörtern. Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Entscheidung innerhalb von vier Wochen nach Abschluß der Erörterung schriftlich mitzuteilen. Kann der Leiter der Dienststelle aus zureichendem Grund die Frist nicht einhalten, so ist dem Personalrat innerhalb dieser Frist ein Zwischenbescheid zu erteilen; die endgültige Entscheidung ist innerhalb weiterer vier Wochen zu treffen. Soweit der Dienststellenleiter eine alleinige Entscheidungsbefugnis besitzt, gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn er nicht innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert.
§ 70
(1) Kommt nach § 69 zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle hat innerhalb von drei Wochen die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen.
(2) Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann ihr Dienststellenleiter oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat innerhalb von drei Wochen den Hauptpersonalrat mit der Angelegenheit zu befassen. Kommt zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen.
(3) Ist die übergeordnete Dienststelle eine oberste Dienstbehörde und kommt zwischen ihr und dem Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen.
(4) Kommt nach § 69 zwischen dem Leiter einer Dienststelle, die oberste Dienstbehörde ist, und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Personalrat innerhalb von zwei Wochen den Hauptpersonalrat mit der Angelegenheit befassen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Besteht kein Hauptpersonalrat, so tritt an seine Stelle der Personalrat. [...]
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, soweit eine Angelegenheit nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.
(7) Die in Abs. 1 bls 5 genannten Fristen können im beiderseitigen Einvernehmen der jeweiligen Dienststelle und Personalvertretung verkürzt oder verlängert werden.
§ 71
(1) Die Einigungsstelle wird [gestrichen: von Fall zu Fall] bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Je drei Beisitzer werden von der obersten Dienstbehörde und der zur Anrufung der Einigungsstelle berechtigten Personalvertretung innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung bestellt, bei obersten Dienstbehörden, die Kollegialorgane sind, durch Beschluß mit einfacher Mehrheit. Der Einigungsstelle sollen grundsätzlich Männer und Frauen angehören. Der Vorsitzende wird von den Beisitzern innerhalb weiterer zwei Wochen bestellt. Kommt eine Einigung über seine Person nicht zustande, so bestellt ihn der Vorsitzende der Landespersonalkommission.
(2) Die erste Sitzung der Einigungsstelle soll möglichst unmittelbar im Anschluß an die Bestellung des Vorsitzenden durch die Beisitzer erfolgen; lädt der Vorsitzende nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zur ersten Sitzung ein, so ist ein neuer Vorsitzender durch den Vorsitzenden der Landespersonalkommission unverzüglich zu bestellen. Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Verhandlung, die nicht öffentlich ist, durch Beschluß. Die Entscheidung erfolgt in der ersten Sitzung der Einigungsstelle, spätestens aber einen Monat danach. Die Frist kann im Einvernehmen der Mitglieder der Einigungsstelle verkürzt oder verlängert werden. die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. Er muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Bestellt eine Seite innerhalb der in Abs. 1 Satz 3 genannten Frist keine Beisitzer oder bleiben Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzer allein.
(3) Der Beschluß ist zu begründen, vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. In den Fällen der §§ 74 Abs. 1 Nr. 2, 3, 8, 9 und 17 und § 77 hat der Beschluß den Charakter einer Empfehlung an die oberste Dienstbehörde; in den übrigen Fällen bindet er die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Abs. 2 enthält. Beschlüsse der Einigungsstelle führt der Dienststellenlelter durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Landesverwaltung die oberste Dienstbehörde [streichen: oder die zuständige Personalvertretung (Abs. 1)], wenn sie sich einem bindenden Beschluß der Einigungsstelle nicht anschließt,
[entfällt: 1. beim Erlaß einer Verwaltungsanordnung (§ 63 Abs. 1) für die personellen Angelegenheiten der Angestellten, die im hoheitl. Bereich tätig und in der Vergütungsgruppe I bis V b des Bundesangestelltentarifvertrags eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, sowie bei der Erstellung des Frauenförderplanes nach § 4 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (§ 77 Abs. 3),
2. in Personalangelegenheiten der Beamten nach § 77,
3. in Personalangelegenheiten der Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig und in die Vergütungsgruppe I bis V b des Bundesangestelltentarifvertrags eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mit Ausnahme der Fälle des § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2,
4. in Personalangelegenhelten der im hoheitlichen Bereich tätigen dienstordnungsmäßigen Angestellen, sofern sie eine Vergütung erhalten, die sich nach der Besoldung der Beamten in den Laufbahngruppen des gehobenen oder des höheren Dienstes richtet, mit Ausnahme der Fälle des § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2,
5. in den Fällen des § 81 Abs. 1 und 5]
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung der Landesregierung, für Beschäftigte des Landtags die Entscheidung des Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags und für Beschäftigte des Rechnungshofes die Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofs im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags beantragen, wenn die Entscheidung im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist. Diese Entscheidung ist endgültig. [...]
(5) Sofern die Dienststelle sich weigert, einen endgültigen Beschluß der Einigungsstelle zu vollziehen, kann der Personalrat Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht trifft eine die Dienststelle zum Vollzug verpflichtende Entscheidung.
(6) § 40 Abs. 1, § 42, § 64 Abs. 1 und § 68 gelten entsprechend. Dem Vorsitzenden kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden.
§ 72
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, hat der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.
(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen.
(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats schriftlich mit.
(4) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitwirkung unterliegt, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzuschlagen. Dieser hat dem Personalrat innerhalb angemessener Frist eine Entscheidung schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
(5) Kommt zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle hat innerhalb von vier Wochen die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen. Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat innerhalb von vier Wochen eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Leiter der obersten Dienstbehörde nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat endgültig. Ist die übergeordnete Dienststelle eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet ihr Leiter nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat endgültig.
(6) Der Personalrat einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung (Abs. 3) die Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen. Die oberste Dienstbehörde hat innerhalb von vier Wochen den Gesamtpersonalrat mit der Angelegenheit zu befassen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Gesamtpersonalrat endgültig. Die oberste Dienstbehörde kann sich bei der Verhandlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsorgans oder eines seiner Mitglieder vertreten lassen. Besteht kein Gesamtpersonalrat, so tritt an seine Stelle der Personalrat. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 73
Der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den §§ 69 bis 72 einzuleiten oder fortzusetzen.
[entfällt: $ 73 a
Die in diesem Gesetz aufgeführten Beteiligungstatbestände stehen selbständig nebeneinander und können unabhängig voneinander geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit der Personalrat durch die Geltendmachung eines anderen Tatbestandes zugleich in organisatorischen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten oder in Personalangelegenheiten der Beamten oder der Angestellten mitbestimmen würde, die im hoheitlichen Bereich tätig und in die Vergütungsgruppe I bis V b des Bundesangestelltentarifvertrags eingrupplert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten. In diesen Fällen ist eine Entscheidung nach § 71 Abs. 4 zulässig.]
Dritter Titel : Beteiligung in sozialen Angelegenheiten
§ 74
(1) Der Personalrat hat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen, insbesondere über
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 ist auf Verlangen des Antragstellers nur der Vorsitzende zu beteillgen.
(3) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne.
§ 75
(1) Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge den Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.
(2) Der Personalrat wirkt auf Antrag der Beschäftigten mit, bevor Ersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Anträgen und Berichten der Dienststelle ist In solchen Fällen die Stellungnahme des Personalrats beizufügen.
§ 76
(1) Der Personalrat hat auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes einzusetzen.
(2) Der Personalrat ist zuzuziehen bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle oder den In Abs. 1 genannten Stellen vorgenommen werden.
Vierter Titel : Beteiligung in Personalangelegenheiten
§ 77
(1) Der Personalrat bestimmt mit
l. in Personalangelegenheiten der Beamten bei
a) Einstellung, Anstellung,
b) Beförderung, Übertragung eines anderen
Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne
Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung
eines anderen Amtes mit anderer Amts-
bezeichnung, Laufbahnwechsel,
c) Übertragung einer höher oder niedriger
zu bewertenden Tätigkeit,
d) Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung
innerhalb der Dienststelle für
eine Dauer von mehr als
sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des
Dienstortes
verbunden ist,
e) Abordnung zu einer anderen Dienststelle für
eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
f) Zuweisung entsprechend § 123 a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von
mehr als sechs
Monaten,
g) Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl
der Wohnung beschränken,
[entfällt: vorzeitige Versetzung
In den Ruhestand, sofern der Beamte es beantragt],
h) Entlassung, soweit
sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungs-
dienstes oder auf eigenen Antrag
erfolgt,
i) Ablehnung eines Antrags
auf Tellzeitbeschäftlgung, Ermäßigung der
regelmäßigen
Arbeitszeit oder Beurlaubung nach
§§ 85a, 85b oder 92a des Hessischen Beamtengesetzes,
2. in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei
a) Einstellung,
b) Übertragung einer höher oder niedriger
zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder
Rückgruppierung, Eingruppierung,
c) Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung
innerhalb der Dienststelle
für die Dauer von mehr als
sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes
verbunden ist,
d) Abordnung zu einer anderen Dienststelle für
eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
e) Zuweisung entsprechend § 123 a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von
mehr als
sechs Monaten,
f) Ablehnung eines Antrages auf
Teilzeitbeschäftlgung oder Beurlaubung nach § 12 Abs. 2
des Hessischen
Gleichberechtigungsgesetzes und in den Fällen, ln denen Beamten nach
§§ 85a oder 92a des Hessischen
Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der
regelmäßigen Arbeitszeit
oder Urlaub bewilligt werden kann,
g) Weiterbeschäftigung über die
Altersgrenze hinaus,
h) Anordnungen, welche die Freiheit in der
Wahl der Wohnung beschränken.
l) ordentlicher Kündigung
außerhalb der Probezeit.
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
l. Inhalt von Personalfragebogen,
2. Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen,
3. Beurteilungsrichtlinien,
4. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen.
(3) Der Personalrat hat bei der Erstellung des Frauenförderplanes nach § 4 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes mitzubestimmen.
[entfällt; => § 78, Abs. 2! (4) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabslchtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzutellen.]
§ 78
(1) Der Personalrat wirkt mit bei
(2) Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor Kündigungen während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.
§ 79
Die §§ 77 und 78 [Mitbestimmung, -wirkung]
1. gelten nicht für
a) Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit der in § 57 des Hessischen Beamtengesetzes bezeichneten
Art und vergleichbare Angestellte einschließlich der Referenten bei der Landeszentrale für politische
Bildung,
b) den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs sowie den Datenschutz-
beauftragten,
c) Beamte und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher, Beamte auf Probe und auf Zeit
nach §§ 19a, 19b des Hessischen Beamtengesetzes sowie Angestellte in entsprechenden Stellungen,
d) Leitende Ärzte an Krankenhäusern, Sanatorien und Heilanstalten,
e) Verwaltungsdirektoren an Universitätskliniken;
2. gelten für
a) die Beamten auf Zeit nur, wenn sie es beantragen,
b) Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreter in Verwaltungen mit mehrstufigem Aufbau
mit der Maßgabe, daß die nächste Stufenvertretung beteiligt wird [statt: mitbestimmt]; die Stufen-
vertretung gibt dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung, die Frist nach § 69 Abs. 2 Satz 2
verlängert sich um eine Woche,
c) Leiter von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie deren ständige Vertreter mit der Maß-
gabe, daß der Gesamtpersonalrat beim Staatlichen Schulamt beteiligt wird,
d) die Beschäftigten des Hessischen Instituts für Lehrerfortbildung, die nach dem Geschäftsverteilungs-
plan für mehrere Neben- oder Teildienststellen zuständig sind, mit der Maßgabe, daß der Gesamtpersonalrat
beteiligt wird.
§ 80
Die §§ 77 und 78 gelten entsprechend für Richter und Staatsanwälte, die an eine Verwaltung oder an einem Betrieb nach § 1 abgeordnet sind.
Fünfter Titel : Beteiligung in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 81
(1) Der Personalrat hat mitzuwirken [statt: -bestimmen] bei
- Einführung neuer Arbeitsmethoden,
- Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs,
- allgemeinen Festlegungen von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und
Organisationsprüfungen,
- Einführung von technischen Rationalisierungsmaßnahmen, die den Wegfall von Planstellen oder
Stellen zur Folge haben,
- Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der
Dienststelle wahrgenommen werden, sowie bei
- Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbe-
zogener Daten der Beschäftigten.
Bei der Einführung technischer Rationalisierungsmaßnahmen sind dem Personalrat zugleich die personellen, gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen umfassend darzulegen. Satz 1 gilt nicht bei probe- und versuchsweiser Einführung neuer Techniken und Verfahren. Bei der Einführung technischer Rationalisierungsmaßnahmen sind dem Personalrat zugleich die personellen, gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen umfassend darzulegen; dies gilt auch bei probe- oder versuchsweise Einführung.
(2) Der Personalrat hat mitzuwirken bei
- der Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder
wesentlicher Teile von ihnen, sowie bei
- [streichen: allgemeinen Maßnahmen der Personalplanung und -lenkung, Erstellung und Veränderung von Organi-
sationsplänen],
Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung, Installation betrieblicher und Anschluß an
öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze.
(3) Vor der Weiterleitung von Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Stellenanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Stellenanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.
(4) Abs. 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.
[streichen: (5) Beabsichtigt der Leiter der Dienststelle in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Personalrats nach Abs. 1 unterliegen, einen Gutachter gegen Entgelt zu beauftragen, so hat bei der Auswahl des Gutachters vor der Vergabe des Gutachtens der Personalrat mitzubestimmen.]
[...]
Einlesen (8.2.) und Bearbeitung (2+3/98;
8/99) W. Näser * Änderungen und
Ergänzungen vorbehalten.