Gewalt in den Medien - Grund zur Resignation? von Bundesjugendministerin Dr. Angela Merkel Als Prof. Jo Groebel Anfang 1992 seine im Auftrag der Landesanstalt fr Rundfunk Nordrhein-Westfalen durchgefhrte Untersuchung zur Analyse der Gewaltprofile deutscher Fernsehanstalten ver”ffentlichte, schreckte die bundesdeutsche ™ffentlichkeit auf: Das diffus vorhandene Gefhl, der Zuschauer werde im Fernsehprogramm mit zuviel Gewalt konfrontiert, lieá sich jetzt in Zahlen ausdrcken. Eine Untersuchung macht Schlagzeilen 750 Programmstunden der Sender ARD, ZDF, RTL plus, SAT 1, Tele 5 und Pro 7 wurden nach der Groebel-Studie so aufgezeichnet, daá im nachhinein eine vollst„ndige Fernsehwoche rekonstruiert werden konnte. Das Ergebnis damals: In fast der H„lfte aller deutschen Fernsehprogramme (47,7 Prozent) werden Aggressionen und/oder Bedrohungen in irgendeiner Weise thematisiert. Wrde man ber eine Woche hinweg sender- und genrebergreifend direkte k”rperliche Gewalt pr„sentierende Szenen zusammenschneiden, so erhielte man einen durchschnittlichen Gesamtfilm von ca. 25 Stunden pro Woche. Darin enthalten waren 481 Mordszenen w”chentlich oder rund 70 t„glich. Die berwiegende Zahl der Aggressionen und Bedrohungen fand sich in fiktionalen Beitr„gen (Spielfilmen, Serien). Bei rund einem Drittel aller aggressiven Sequenzen war ein unmittelbares Motiv nicht erkennbar. Meist fehlte ein Begrndungszusammenhang vollst„ndig, d.h. die Aggression wurde als Stilmittel zum Selbstzweck erhoben. Bei mehr als 40 Prozent der Gewaltszenen wurde die Aggression bewuát zur Erreichung eigener materieller, ideologischer und vergleichbarer Interessen eingesetzt. Die gr”áte Ballung k”rperlicher Gewalt lieá sich im Vorabendprogramm zwischen 18.00 und 20.00 Uhr feststellen, einer Zeit, zu der gleichzeitig die meisten Kinder vor dem Bildschirm sitzen. In diesem Zeitraum waren fr geschickte Programmspringer t„glich 20 direkte physische Gewalt beinhaltende Szenen konsumierbar. Obwohl es sich nur um eine quantitative Untersuchung handelte, hat die Studie von Jo Groebel die ”ffentliche Diskussion ber das Thema Gewalt in den Medien mehr beflgelt, als dies alle qualitativen Studien aus dem Bereich der Wirkungsforschung vorher vermochten. Seither habe ich als Jugendministerin Hunderttausende Unterschriften aus der gesamten Bundesrepublik gegen Gewalt im Fernsehen entgegengenommen, zuletzt am 21. Juni fnfundzwanzig Posts„cke gefllt mit einer Viertelmillion Postkarten und Coupons. Gewalt in den Medien und ihre Wirkung Wer Gewalt in den Medien anprangert, wird nicht selten darauf verwiesen, daá unsere Welt nun einmal gewaltt„tig sei und nichts anderes als ein Abbild der Realit„t gezeigt werde. Vor allem aber wurde jahrzehntelang die Wirkung von Gewalt in den Medien berhaupt in Frage gestellt. Die sogenannte Katharsisthese, daá Gewalt in den Medien sogar Aggressionen abbauen helfe, ist aber inzwischen wissenschaftlich widerlegt. Nicht jeder, der mit Mediengewalt regelm„áig konfrontiert wird, wird auch zum Gewaltt„ter. Unbestritten ist aber, daá es in Einzelf„llen direkte Nachahmungen von Filmerlebnissen gibt, und sicher ist auch, daá durch Gewaltkonsum niemand friedlicher wird. Die unbersehbare Wirkung auf Kinder wird in Kinderg„rten und Schulen auch als das Montagssyndrom beschrieben; vor allem nach dem Wochenende sind Kinder besonders aggressiv. Das audiovisuelle Zentrum der Universit„t Hildesheim hat ber mehrere Jahre allt„gliche Gewaltszenen in Kinderg„rten, auf Schulh”fen und in Schulklassen durch Video festgehalten. Dabei wurde festgestellt, daá gewaltt„tiges Verhalten weitgehend durch Fernsehkonsum erlernt wurde. Szenen aus dem Fernsehprogramm wurden zum Teil drehbuchgetreu nachgespielt. Es gibt darber hinaus eine Reihe weiterer Ergebnisse aus empirischen Forschungen im Ausland. So hat z.B. Olga Linn‚, in Schweden festgestellt, daá Kinder, die sich in einer Konfliktsituation eher fr aggressives Verhalten entscheiden, in der Regel nach dem Fernsehen sofort ins Bett gehen, also keine M”glichkeit hatten, das Gesehene im Gespr„ch mit den Eltern zu verarbeiten. Der Amerikaner McLeod hat herausgefunden, daá der Zusammenhang zwischen Konsum gewaltt„tiger Filme und Sendungen und aggressivem Verhalten von Jugendlichen um so geringer ist, je mehr die Eltern nicht-aggressives Verhalten betonen. Und Greenberg hat mit Kollegen in seiner empirischen Untersuchung nachweisen k”nnen, daá sich Kinder in hypothetischen Konfliktsituationen dann weniger fr Gewalt entscheiden, wenn sie intensive Kontakte zu ihren Eltern haben. Vor allem diese empirischen Forschungsergebnisse belegen, wie groá die Verantwortung der Eltern beim Medienkonsum ihrer Kinder ist. Die Wirkung von Gewalt in den Medien h„ngt deshalb von verschiedenen Faktoren ab: erstens vom Inhalt des Films bzw. der Sendung, also vom Handlungskontext sowie von Art und Weise der Gewaltdarstellung, zweitens von der Pers”nlichkeit des jeweiligen Zuschauers und drittens von der Situation, in der gesehen wird, zum Beispiel allein, mit den Eltern, mit Freunden usw. Rechtliche Rahmenbedingungen Die rechtlichen Rahmenbedingungen bewegen sich in einem Spannungsfeld zwischen verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten wie Presse- und Meinungsfreiheit sowie Freiheit der Kunst und den Grenzen, die das Strafrecht und die Bestimmungen zum Jugendschutz, hier vor allem das Gesetz ber die Verbreitung jugendgef„hrdender Schriften (GjS), setzen. In Bezug auf Fernsehsendungen ist zus„tzlich der Rundfunkstaatsvertrag maágebend, der in seinen Bestimmungen den zuvor genannten Vorschriften Rechnung tragen muá. - Strafrechtliche Bestimmungen Es gibt zwei Bestimmungen des Strafgesetzbuches, nach denen bestimmte Medieninhalte als sozialsch„dlich bezeichnet werden. Sie k”nnen von den Gerichten bundesweit beschlagnahmt bzw. eingezogen werden. Ihre Verbreitung ist damit generell untersagt, auch die Abgabe an Erwachsene ist verboten. Gem„á 131 des Strafgesetzbuches (StGB) sind dies Medien, die Gewalt verherrlichen, verharmlosen oder in menschenverachtender, exzessiver Weise darstellen bzw. die zum Rassenhaá aufstacheln. Gem„á 184 Absatz 3 StGB sind pornographische Darstellungen in Zusammenhang mit Gewalt, Kindern und Tieren sozialsch„dlich. - Bestimmungen des GjS 1 Abs. 1 des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgef„hrdender Schriften (GjS) z„hlt beispielhaft auf, was als jugendgef„hrdend einzustufen ist: Dazu geh”ren Medien, die verrohend wirken, zu Gewaltt„tigkeit, Verbrechen oder Rassenhaá anreizen, sowie solche, die den Krieg verherrlichen. Ist ein Medium indiziert und ist die Indizierung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden, treten bestimmte Abgabe-, Verbreitungs-, Vertriebs- und Werbebeschr„nkungen in Kraft. Diese Beschr„nkungen ergeben sich aus den 3 5 GjS. Mit diesen Vorschriften, die in 21 GjS strafbewehrt sind, soll verhindert werden, daá Kinder und Jugendlichen von dritter Seite diese jugendgef„hrdenden Medien zug„nglich gemacht werden. Auáerdem drfen diese Medien nicht mehr ”ffentlich beworben werden. Erwachsene sollen und mssen weiterhin Zugang zu solchen Medien erhalten. Auáerdem gilt das sog. Erzieherprivileg, d.h. Sorgeberechtigte werden nicht bestraft, wenn sie ihren Kindern jugendgef„hrdendes Material zug„nglich machen. - Die Bundesprfstelle fr jugendgef„hrdende Schriften Die Bundesprfstelle fr jugendgef„hrdende Schriften prft auf Antrag, ob Schriften, Ton- und Bildtr„ger, Abbildungen oder andere Darstellungen einen jugendgef„hrdenden Inhalt haben. Antragsberechtigt sind Jugend„mter, Landesjugend„mter, die Obersten Landesjugendbeh”rden der L„nder sowie das Bundesministerium fr Frauen und Jugend. Der Schwerpunkt der von den Jugend„mtern gestellten Antr„ge liegt dabei im Bereich Gewalt. Die Bundesprfstelle fr jugendgef„hrdende Schriften hat von 1980 bis Ende April 1994 insgesamt 2.406 Videos in die Liste der jugendgef„hrdenden Schriften aufgenommen. Der gr”áte Teil der Videofilme wurde wegen des verrohenden Inhalts indiziert (86 Prozent), 24 Prozent sind dem Bereich Sex und Pornographie zuzurechnen. Davon sind 8 Prozent eine Mischung aus Sex- und Gewaltvideos. Bis Mai 1994 hat die Bundesprfstelle 267 Computerspiele in die Liste der jugendgef„hrdenden Schriften aufgenommen, zum gr”áten Teil wegen des verrohenden und rassenhetzerischen Inhalts. - Der Rundfunkstaatsvertrag Indizierte Filme drfen laut Rundfunkstaatsvertrag der L„nder zwischen 23.00 und 6.00 Uhr im Fernsehen gesendet werden und werden h„ufig, wie die Stichproben zeigen, ungeschnitten gezeigt. Nach der schon erw„hnten Studie von Professor Groebel sitzen aber ca. 300.000 bis 500.000 Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren noch nach 23.00 Uhr vor dem Bildschirm. Darber hinaus k”nnen Kinder und Jugendliche die M”glichkeit der Videoaufzeichnung nutzen. šber 50 Prozent aller westdeutschen Haushalte verfgen hierber, in den neuen Bundesl„ndern sind es rund 30 Prozent. Wnschenswert w„re deshalb, die Ausstrahlung indizierter Filme im Fernsehen berhaupt zu verbieten. Gegen diese Forderung wird die grundgesetzlich garantierte Rundfunkfreiheit angefhrt, die durch ein solches Ausstrahlungsverbot tangiert wrde. Dagegen kommt ein im Auftrag der Verbrauchervereinigung Medien e.V. erstelltes Gutachten von Prof. Dr. Meurer, Universit„t Marburg, zu dem Ergebnis, daá die Vorschrift des derzeitigen 3 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages verfassungswidrig sei, "weil sie t„glich fr einen bestimmten Zeitraum dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jugendgef„hrdenden Medieninhalten nicht Rechnung tr„gt, weil sie vom Wortlaut her Jugendgef„hrdungen einkalkuliert, weil sie nicht die von Verfassung wegen gebotene Abw„gung zwischen Rundfunkfreiheit und Jugendschutz mit einem beide Rechte bercksichtigenden Ergebnis darstellt, sondern einseitig zu Lasten des Jugendschutzes geht und weil sie den in europ„ischen Bestimmungen zum grenzberschreitenden Rundfunk gesetzten Mindeststandard zumindest im Vergleich mit dem europ„ischen šbereinkommen ber das grenzberschreitende Fernsehen vom 5.5.1989 unterschreitet". Die fr den Rundfunkstaatsvertrag zust„ndigen L„nder haben zwar in dem voraussichtlich am 1.8.1994 in Kraft tretenden ersten Rundfunk„nderungsstaatsvertrag einige Maánahmen zur Verbesserung des Jugendschutzes umgesetzt, zeigen aber keine Bereitschaft, den 3 Abs. 3 im Sinne eines verbesserten Jugendschutzes zu ver„ndern. Der Streit um das Spannungsfeld Rundfunkfreiheit contra Jugendschutz wird also weitergehen. Mindestens ebenso fragwrdig ist die Bestimmung, die die Ausstrahlung von erst ab 16 Jahren freigegebenen Filmen nach 22.00 Uhr gestattet. Und schlieálich ist auch das Aufsichtsproblem unzureichend gel”st. Fr die privaten Fernsehsender sind die 15 Landesmedienanstalten der L„nder als Aufsichtsorgane zust„ndig. Ihre groáe Zahl und die wenig praxisgerechte Zust„ndigkeitsverteilung hat inzwischen sogar schon dazu gefhrt, daá sie in Zulassungsangelegenheiten gegeneinander prozessieren. Neben ihrer Aufsichtsfunktion haben die Landesmedienanstalten auch die Aufgabe, die Entwicklung des kommerziellen Rundfunks zu f”rdern eine Forderung, die im Konflikt mit einer effektiven Programmkontrolle steht. So kommt auch die von Richard von Weizs„cker eingesetzte Kommission in ihrem Bericht zur Lage des Fernsehens zu dem Schluá, daá eine bessere Koordinierung der Aufsicht auf Bundesebene notwendig ist. Wie k”nnen wir Gewalt in den Medien eind„mmen? In Diskussionen mit Brgern ber dieses Thema herrscht bei dieser Frage immer sehr schnell Einigkeit: Die Politik muá dafr sorgen, daá Gewalt in den Medien abgebaut wird, notfalls durch Zensur. Das ist glcklicherweise nicht m”glich. Presse- und Meinungsfreiheit sind garantierte Grundrechte und wesentliche Elemente unserer Demokratie. Das heiát nicht, daá die Politik keine Verantwortung bernehmen kann oder will. Aber die beschriebenen rechtlichen Rahmenbedingungen haben gezeigt, wo die Grenzen zu ziehen sind. Der Rundfunkstaatsvertrag lieáe sich zwar im Bereich des Jugendschutzes verbessern. Jede Verbesserung, die ja nur in einer Versch„rfung der geltenden Richtlinien bestehen k”nnte, k”nnte aber mit einem verfassungsrechtlichen Risiko behaftet sein, und die L„nder zeigen keine Neigung, dieses Risiko einzugehen. Die Politiker k”nnen und mssen sich aber an der Diskussion um Gewalt in den Medien beteiligen, und sie k”nnen dazu beitragen, daá aus dieser Diskussion heraus der Druck auf die Medien, ihrer Verantwortung gerecht zu werden, w„chst. Ein Beispiel, wie dies gelingen kann, ist das Verhalten der privaten Fernsehsender. Ihre Reaktion auf diese Diskussion war zun„chst ein Papier mit dem Titel "Konvention der Verantwortung", in dem sie sich zu ihrer Programmverantwortung bekannten. Inzwischen wurde darber hinaus die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) gegrndet. Deren erster Satzungsentwurf lieá allerdings befrchten, daá die FSF vor allem ein Ablenkungsman”ver der Privatsender von einer unliebsamen Diskussion, die sich auf ihre Werbeeinnahmen auszuwirken drohte, sein sollte. So konnten nur die Sender selbst entscheiden, welche Filme sie prfen lassen wollten. Eine Verpflichtung zur Vorlage war nicht vorgesehen. Rgen und im h„rtesten Fall der Ausschluá aus dem Verein sind die Sanktionen bei Verst”áen gegen die Satzung, wobei der Ausschluá eines zahlenden Mitglieds wohl ein unwahrscheinlicher Fall bleiben wird. Der ”ffentliche Protest gegen diese Satzungsvorschl„ge hat bewirkt, daá jetzt auch Mitglieder des Prfgremiums Prfantr„ge stellen k”nnen und die Bundesprfstelle fr jugendgef„hrdende Schriften ebenfalls Prfer benennen kann. Auch die Mediennutzer haben Verantwortung und k”nnen Medieninhalte beeinflussen durch ihre Kaufentscheidung bzw. mittelbar durch die Beeinflussung der Einschaltquoten. Unterschriftenaktionen oder der Aufruf von Eltern- und Verbraucherverb„nden, Produkte, die fr die im Umfeld von gewaltt„tigen Filmen und Sendungen geworben wird, zu boykottieren, haben Wirkung gezeigt. Wenn es um den Jugendschutz geht, verweisen die Medien gern auf die Verantwortung der Eltern fr das, was ihre Kinder konsumieren. Auch wenn die Medien aus ihrer Verantwortung nicht entlassen werden drfen, ist dieser Hinweis richtig. Kinder haben noch nie soviel Zeit vor Bildschirmen, seien es der Fernseher oder der Computer, verbracht. Beide Medien bergen Gefahren, mit denen sich Eltern auseinandersetzen mssen. Im Bereich der Computerspiele und Videofilme sind die Jugend„mter darauf angewiesen, jugendgef„hrdendes Material zu erhalten, um Indizierungsantr„ge stellen zu k”nnen. Hier sind aufmerksame Eltern und ihre Zusammenarbeit mit den Jugend„mtern notwendig. Medienerziehung Um Eltern fr den richtigen Umgang ihrer Kinder mit Medien zu sensibilisieren hat das Bundesjugendministerium den Film "Manchmal hab ich groáe Angst" produzieren lassen. Er zeigt die Auswirkungen gewaltt„tiger Bilder auf Kinder und soll bei Elternabenden in Kinderg„rten und Schulen einen Beitrag zur Medienerziehung leisten. In Krze wird auch eine Broschre zu diesem Thema erscheinen. Medienerziehung ist auch zunehmend ein Thema in der Jugendarbeit. Sie muá auf Zusammenh„nge zwischen Gewaltbereitschaft und Gewaltkonsum reagieren. Ein Beispiel hierfr ist der Jugendfilmclub in K”ln. Der Jugendfilmclub versteht sich als Ansprechpartner fr Kinder- und Jugendeinrichtungen in K”ln sowie als medienp„dagogische Bildungs- und Beratungsstelle. Er bietet Filmvorfhrkurse sowie Videoeinfhrungs- und -aufbaukurse fr P„dagogen, Multiplikatoren und Jugendliche an. Hinzu kommen spezielle Computerkurse sowie Seminare zur Filmarbeit und Fernseherziehung.