Sicherheitsbeauftragter und Arbeitsplatz

von Wolfgang NÄSER, Marburg

Lt. § 22 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) - SGB VI v. 7.8.96 ist in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Der SB arbeitet auf freiwilliger Basis.

Der SB ist für die Kollegen vor Ort der Ansprechpartner in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Er hat in diesen Fragen kein Weisungsrecht, soll aber beraten und helfen.

RECHTE:

Der SB hat die Möglichkeit, in seinem Zuständigkeitsbereich jederzeit die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Insofern hat er eine rechtliche Selbständigkeit.

PFLICHTEN:

CHECKLISTE FÜR DEN SB

CHECKLISTE FÜR GERÄT UND ARBEITSPLATZ

ERGÄNZENDE HINWEISE ZUR ARBEITS-SICHERHEIT

Zusammenstellung, Bearbeitung: Dr. Wolfgang Näser * wird ergänzt; Hinweise willkommen

Stand: 10.12.1998